Anfang März hat sich das Bundeskabinett nach ausführlichem NAP-Monitoring und langwierigen Diskussionen über den Umfang und die Ausgestaltung einer gesetzlichen Lösung auf einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Sorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz) geeinigt. Das Gesetz hat zum Ziel, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern, indem Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu einem verantwortungsvollen Lieferkettenmanagement basierend auf den Kernelementen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht verpflichtet werden.
Insgesamt umfassen die Sorgfaltspflichten 9 übergeordnete Maßnahmen:
1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Risikoanalyse menschenrechtsbezogener Aspekte im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette:
Welche Maßnahmen umfasst das Risikomanagement konkret?
Risikoanalyse - was sieht das Sorgfaltspflichtengesetz vor?
"Mithilfe der Risikoanalyse soll das Unternehmen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken für den eigenen Geschäftsbereich und den Geschäftsbereich des unmittelbaren Zulieferers identifizieren, bewerten und priorisieren. Die Analyse dient als Grundlage, um wirksame Präventions- und Abhilfemaßnahmen festzulegen."
Das heisst laut Gesetzesentwurf konkret:
- "In einem ersten Verfahrensschritt sollen Unternehmen einen Überblick gewinnen über die eigenen Beschaffungsprozesse, über die Struktur und Akteure beim unmittelbaren Zulieferer sowie über die wichtigen Personengruppen, die von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens betroffen sein können. Dies kann in Form eines Risikomappings nach Geschäftsfeldern, Standorten, Produkten oder Herkunftsländern erfolgen. Kontextabhängige Faktoren, wie die politischen Rahmenbedingungen oder vulnerable Personengruppen sind in die Analyse einzubeziehen.“
- "In einem zweiten Schritt sind die Risiken zu bewerten und, wenn notwendig, zu priorisieren. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen entscheiden, welche Risiken es zuerst adressiert, sollte es nicht in der Lage sein, alle Risiken gleichzeitig anzugehen."
"Maßgebliche Kriterien für die Priorisierung sind die genannten Kategorien der Angemessenheit, etwa die Einflussmöglichkeit, die ein Unternehmen auf die Minderung des Risikos hat, abhängig zum Beispiel von der georderten Beschaffungsmenge oder von der Größe des Unternehmens. Ebenso wichtig ist die Schwere und Wahrscheinlichkeit der Verletzung."
Weitere Anforderungen an die Risikoanalyse:
- in regelmäßigen Abständen, mindestens aber jährlich zu aktualisieren
- anlassbedingt erneut durchzuführen, etwa vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder Beziehung, vor strategischen Entscheidungen oder Veränderungen in der Geschäftstätigkeit etwa durch einen bevorstehenden Markteintritt, eine Produkteinführung, etc.
- Kommunikation der Ergebnisse der Risikoanalyse an die maßgeblichen Entscheidungsträger (und Berücksichtigung bei Entscheidungen)
Wie unterstützt EcoVadis Ihr Unternehmen bei der Risikoanalyse?
EcoVadis IQ bietet Beschaffungs- und Nachhaltigkeitsteams sofortige Einblicke in die Nachhaltigkeitsrisiken in ihrer gesamten Zuliefererbasis und intelligente Empfehlungen für die nächsten Schritte. Damit schafft EcoVadis IQ die Grundlage für ein proaktives Nachhaltigkeitsrisikomanagement und bietet einen Treiber für eine effizientere Bewertungsstrategie.
* Zitate entstammen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung 'Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten'
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