EU veröffentlicht finale CSDDD – die wichtigsten Punkte im Überblick

July 5, 2024 Pia Pinkawa

Die Richtlinie (EU) 2024/1760, besser bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD, zielt darauf ab, Unternehmen zur Nachhaltigkeit zu verpflichten und ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz zu stärken. Unternehmen müssen negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren, verhindern, mindern und darüber berichten. Die Richtlinie integriert internationale Standards wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze. Sie gilt für große Unternehmen und ihre globalen Wertschöpfungsketten, mit dem Ziel, faire Arbeitsbedingungen und Umweltstandards zu fördern.

Am 5. Juli 2024 veröffentlichte die EU den finalen Text zur Richtlinie. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.

Für wen gilt die CSDDD?

1.    Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und  weltweitem Nettoumsatz von mehr als 450.000 000 EUR

2.    Muttergesellschaften einer Gruppe, die als Einzelunternehmen die Kriterien unter 1. Im letzten Geschäftsjahr nicht erfüllen, jedoch als Gruppe erfüllt haben

3.     Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der EU mit unabhängigen Drittanbietern, die eine einheitliche Identität und Geschäftsmethoden sicherstellen und Lizenzgebühren über 22,5 Millionen EUR im letzten Geschäftsjahr einbrachten. Zusätzlich muss das Unternehmen oder die Muttergesellschaft im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Nettoumsatz von über 80 Millionen EUR erzielt haben.

Für Unternehmen im EU-Ausland gilt die Richtlinie gleichermaßen:

  • Das Unternehmen hat im vorletzten Geschäftsjahr mehr als 450 Millionen EUR Nettoumsatz in der EU erzielt.
  • Das Unternehmen hat den obigen Schwellenwert nicht erreicht, ist aber die Muttergesellschaft einer Gruppe, die diesen Wert auf konsolidierter Basis erreicht hat.
  • Das Unternehmen ist die Muttergesellschaft einer Gruppe mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der EU, wobei die Lizenzgebühren im vorletzten Geschäftsjahr über 22,5 Millionen EUR lagen und der Nettoumsatz der Gruppe in der EU mehr als 80 Millionen EUR betrug.

Was kommt auf Unternehmen zu?

„Unternehmen sollten geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochterunternehmen sowie ihrer direkten oder indirekten Geschäftspartner entlang ihrer Aktivitätsketten gemäß dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden.“ (EU) 2024/1760

Artikel 8: Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen

  • Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten, einschließlich der ihrer Tochterunternehmen und Geschäftspartner, zu identifizieren und zu bewerten.

  • Sie sollen Bereiche ermitteln, in denen negative Auswirkungen wahrscheinlich oder schwerwiegend sind, und diese dann genauer bewerten.

  • Unternehmen dürfen dazu auch unabhängige Berichte und Informationen nutzen.

  • Informationen sollen, wenn möglich, direkt von den Geschäftspartnern eingeholt werden.

Artikel 9: Priorisierung negativer Auswirkungen

  • Wenn es nicht möglich ist, alle negativen Auswirkungen gleichzeitig zu bewältigen, sollen Unternehmen die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten zuerst angehen.

  • Nachdem diese innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wurden, sollen auch weniger schwerwiegende Auswirkungen behandelt werden.

Artikel 10: Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen

  • Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern.

  • Dies beinhaltet z.B. die Erstellung eines Präventionsaktionsplans, vertragliche Zusicherungen von Geschäftspartnern und nötige Investitionen.

  • Bei fortgesetzten negativen Auswirkungen müssen Unternehmen die Beziehungen zu den betroffenen Geschäftspartnern überdenken und ggf. beenden.

Artikel 11: Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen

  • Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um bereits eingetretene negative Auswirkungen zu beheben.

  • Dies umfasst z.B. die Neutralisierung der Auswirkungen, Erstellung von Korrekturmaßnahmenplänen und Einholung vertraglicher Zusicherungen von Geschäftspartnern.

  • Wenn negative Auswirkungen nicht behoben werden können, muss das Unternehmen als letztes Mittel die Geschäftsbeziehungen beenden.

Artikel 12: Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen

  • Unternehmen sind verpflichtet, Abhilfe zu leisten, wenn sie selbst oder zusammen mit anderen negative Auswirkungen verursacht haben.

  • Wenn die Auswirkungen von einem Geschäftspartner verursacht wurden, kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten und versuchen, den Geschäftspartner zu beeinflussen, damit dieser Abhilfe schafft.

„Unternehmen sollten aus eigenem Interesse die Risiken in ihrer Lieferkette kennen, unabhängig davon, wie strikt oder umfassend die Regulierungen ausfallen.“

Tanja Relly, Senior Strategic Business Development, EcoVadis

Darüber hinaus sieht die CSDDD folgende Maßnahmen vor:

  • sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern
  • Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens
  • Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
  • öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht

 

Artikel 22: Eindämmung des Klimawandels

1. Plan zur Minderung des Klimawandels:

  • Unternehmen müssen einen Plan entwickeln und umsetzen, um ihre Geschäftsmodelle und Strategien an den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und an die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C (gemäß Pariser Abkommen) sowie an das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 anzupassen.

  • Der Plan muss folgende Punkte enthalten:

    • Wissenschaftlich fundierte Ziele für 2030 und alle fünf Jahre bis 2050 zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 und 3).

    • Beschreibung der Maßnahmen und Technologien zur Erreichung dieser Ziele.

    • Quantifizierung der notwendigen Investitionen und Finanzmittel.

    • Beschreibung der Rolle der Unternehmensführung bei der Umsetzung des Plans.

2. Anerkennung bestehender Pläne:

  • Unternehmen, die bereits einen Plan gemäß bestimmten EU-Richtlinien vorlegen, gelten als konform mit den Anforderungen dieses Artikels.

  • Unternehmen, die im Klimaplan ihres Mutterunternehmens enthalten sind, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

3. Jährliche Aktualisierung:

  • Der Klimaplan muss jährlich aktualisiert werden und Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele dokumentieren.

Vom LkSG zur CSDDD

Unternehmen, die bereits Maßnahmen zur Einhaltung des LkSG ergriffen haben, verfügen über eine solide Grundlage, um die Anforderungen der CSDDD zu erfüllen und haben einen klaren Vorteil – aber jetzt ist nicht die Zeit, sich auszuruhen. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive stellt eine Gelegenheit dar, Ihre Nachhaltigkeitsstrategie weiter zu stärken und Ihr Engagement für verantwortungsvolles Handeln zu demonstrieren. Hier sind einige Schritte, die Sie jetzt unternehmen sollten:

  1. Überprüfen und Aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre aktuellen Prozesse und Maßnahmen vollständig mit den Anforderungen der CSDDD übereinstimmen.

  2. Weiterbildung und Schulung: Schaffen Sie Bewusstsein und Verständnis für die neuen Anforderungen innerhalb Ihres Unternehmens.

  3. Stakeholder Engagement: Arbeiten Sie eng mit Ihren Lieferanten und anderen Stakeholdern zusammen, um sicherzustellen, dass auch sie die neuen Standards erfüllen.

  4. Berichterstattung und Kommunikation: Entwickeln Sie klare Kommunikationsstrategien, um Ihre Bemühungen und Fortschritte in Richtung Nachhaltigkeit sowohl intern als auch extern transparent zu machen.

Nutzen Sie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive als Chance, Ihr Unternehmen zukunftssicher zu machen. Ein starkes Engagement für Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Handeln wird nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch das Vertrauen und die Loyalität Ihrer Kunden und Partner stärken.

Kontaktieren Sie uns jetzt und erfahren Sie mehr darüber, wie EcoVadis Sie bei der Umsetzung der CSDDD unterstützen kann.

Über den Autor

Pia Pinkawa

Als externe freiberufliche Expertin für nachhaltige Lieferketten, Kommunikation und Marketing unterstützt Pia EcoVadis in der deutschsprachigen Region. Sie ist zertifizierte interkulturelle Trainerin, Germanistin und Italianistin mit journalistischem Hintergrund und hat mehr als 7 Jahren Erfahrungen in den Bereichen verantwortungsvolle Beschaffung und globale Lieferketten.

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