Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die Berichtspflicht sowie die Sanktionierungspraxis – bei Beibehaltung der zentralen unternehmerischen Sorgfaltspflichten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Abschaffung der Berichtspflicht
Unternehmen müssen künftig keine jährlichen Berichte über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten mehr beim BAFA einreichen. Die Pflicht zur Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens bleiben jedoch bestehen. Die Berichtspflicht war bereits de facto ausgesetzt.
2. Eingrenzung der Sanktionen auf schwere Verstöße
Sanktionen sind laut Entwurf künftig nur noch bei Unterlassen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen oder bei Fehlen eines Beschwerdeverfahrens vorgesehen. Unzureichendes Risikomanagement allein soll nicht mehr sanktioniert werden – obwohl fehlerhafte Risikoanalysen indirekt zu sanktionierten Versäumnissen führen können. Das BAFA hat bisher keine öffentlichkeitswirksamen Bußgelder verhängt.
3. Keine vorzeitige Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Die CSDDD befindet sich noch im EU-Omnibusverfahren. Ihre nationale Umsetzung ist daher im Entwurf nicht enthalten und wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen – spätestens bis 26. Juli 2027.
Die Bundeskabinettsbefassung über die Gesetzesnovelle wird für September erwartet. Unternehmen sollten den Übergangszeitraum nutzen, um ihre Sorgfaltspflichtsysteme im Hinblick auf die kommende CSDDD weiterzuentwickeln.
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