Im Oktober haben wir mehrere wichtige Entscheidungen verfolgt – darunter die entscheidende Abstimmung des Europäischen Parlaments zum Omnibus-I-Paket. Auf der anderen Seite des Atlantiks bleiben Kaliforniens Fristen für Klimaberichterstattung unverändert, während erstmals Leitlinien für die verpflichtenden Berichte veröffentlicht wurden. Außerdem beleuchten wir die Entscheidung zur Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie das endgültige Urteil des Europäischen Gerichts zur Aufnahme von Atomkraft und Gas in die EU-Taxonomie.
Kalifornien veröffentlicht Leitfaden für erste Klimarisikoberichte
Die California Air Resources Board (CARB) hat neue Leitlinien sowie eine vorläufige Liste betroffener Unternehmen veröffentlicht, um Firmen bei der Vorbereitung auf den Climate-Related Financial Risk Act (SB 261) des Bundesstaates zu unterstützen. Dieses Gesetz gilt für rund 4.160 Unternehmen, die in Kalifornien tätig sind und einen Jahresumsatz von über 500 Millionen US-Dollar erzielen.
Die ersten Berichte werden bis zum 1. Januar 2026 erwartet. Das Gesetz verpflichtet die betroffenen Unternehmen, Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen offenzulegen – in Anlehnung an anerkannte Berichtsrahmen wie die Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD). CARB hat klargestellt, dass auch mehrere bestehende Standards, darunter IFRS S2, zur Erfüllung der neuen Offenlegungspflichten genutzt werden können.
Die Veröffentlichung dieser Leitlinien zeigt, dass der regulatorische Zeitplan unverändert bleibt. Unternehmen, die unter den Umsatzschwellenwert fallen, müssen nun ihre Datenerhebungsprozesse abschließen und einen geeigneten Berichtsrahmen auswählen, um die bevorstehende Frist einzuhalten. Die Bereitstellung einer vorläufigen Liste betroffener Unternehmen unterstreicht zudem den Ernst der Durchsetzung seitens des Staates und soll sicherstellen, dass Organisationen ihre Verpflichtungen rechtzeitig und eindeutig identifizieren können.
EU-Gericht bestätigt Aufnahme von Atomkraft und Gas in die EU-Taxonomie
In einem Rechtsstreit zur EU-Taxonomie hat das Europäische Gericht (EuG) im September ein wegweisendes Urteil gefällt und die Klage Österreichs gegen die Aufnahme von Atomenergie und Erdgas in die Taxonomie abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass diese Energiequellen unter bestimmten, strengen technischen Kriterien als „Übergangsaktivitäten“ eingestuft werden dürfen.
Die Entscheidung stärkt die Position der Europäischen Kommission und ihre weite Ermessensfreiheit bei der Festlegung technischer Standards für nachhaltige Finanzierungen. Das Urteil stellt klar, dass die Kommission berechtigt war, die Auffassung zu vertreten, dass wirtschaftliche Tätigkeiten in den Bereichen Atomenergie und fossiles Gas unter bestimmten Bedingungen wesentlich zur Minderung und Anpassung an den Klimawandel beitragen können.
Dieses Urteil schafft rechtliche Klarheit und Stabilität für Investoren in Bezug auf den Anwendungsbereich der Taxonomie. Es ändert zwar nichts daran, dass diese Aktivitäten strenge Umweltauflagen erfüllen müssen, um als taxonomiekonform zu gelten, bestätigt jedoch eindeutig den Ansatz der EU, den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu finanzieren – indem bestimmte Energiequellen als nachhaltige Investitionen anerkannt werden, sofern sie hohe technische Anforderungen erfüllen.
EU-Kommission konkretisiert EUDR-Start – Aufschub nur für KMU
Die Europäische Kommission hat ihren finalen Vorschlag zur gestaffelten Umsetzung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation, EUDR) veröffentlicht. Die zentrale Botschaft: Kleine Unternehmen erhalten Aufschub – größere Importeure müssen bis Jahresende vollständig compliant sein.
Mit einem neuen Vorschlag zur Umsetzung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) bringt die Europäische Kommission mehr Klarheit – insbesondere für kleinere Marktteilnehmer. Der Entwurf sieht gezielte Erleichterungen vor, bleibt jedoch bei der grundsätzlichen Frist für große Unternehmen hart.
Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten demnach bis zum 30. Dezember 2026 Zeit, die Anforderungen der EUDR umzusetzen. Für Unternehmen mit mittlerer oder großer Marktbedeutung bleibt es dagegen beim ursprünglichen Stichtag: 30. Dezember 2025. Eine generelle Fristverlängerung für alle – wie sie von verschiedenen Seiten gefordert wurde – ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Zugleich schafft die Kommission neue Akteurskategorien, um administrative Hürden gezielter abzubauen. So sollen „nachgelagerte Marktteilnehmer“ wie Händler innerhalb der EU künftig keine eigene Risikoanalyse mehr durchführen müssen. Stattdessen reicht es, die Due-Diligence-Erklärungen (DDS) der vorgelagerten Lieferanten weiterzureichen.
Auch für kleine Primärproduzenten innerhalb der EU, insbesondere in Ländern mit niedrigem Risiko, sind Vereinfachungen vorgesehen: Sie können eine vereinfachte Erklärung abgeben – ohne die bislang verpflichtende Angabe von Geodaten.
Ein weiteres zentrales Element des Vorschlags ist die Verschiebung von Kontrollen und Sanktionen. Diese sollen erst ab dem 30. Juni 2026 EU-weit greifen. Damit entsteht für Unternehmen etwas mehr Zeit, um ihre internen Prozesse und Systeme an die neuen Anforderungen anzupassen.
Der Vorschlag der Kommission ist jedoch noch nicht final: Er muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU angenommen werden. Angesichts des zunehmenden politischen Drucks aus einzelnen Mitgliedstaaten und Wirtschaftsverbänden sind weitere Anpassungen nicht ausgeschlossen. Ob es darüber hinaus zu einer substanziellen Entschärfung der EUDR kommt, bleibt jedoch fraglich.
EU-Parlament lehnt „Omnibus-I“-Paket ab
Mit einer knappen Mehrheit hat das Europäische Parlament den Kompromissvorschlag zum sogenannten „Omnibus-I“-Paket überraschend abgelehnt. Die Initiative hätte weitreichende Erleichterungen für Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichten gebracht – insbesondere durch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD und CSDDD auf größere Unternehmen.
In der entscheidenden Abstimmung votierten 309 Abgeordnete für den Vorschlag, 318 dagegen, 34 enthielten sich. Damit scheitert ein Vorstoß, der unter anderem vorgesehen hatte, Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden von der Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auszunehmen. Auch bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) waren entschärfte Sorgfaltspflichten und eine Reduktion haftungsrechtlicher Risiken geplant.
Die Ablehnung bedeutet nun: Zurück an den Verhandlungstisch. Für Unternehmen bleibt die Rechtslage damit vorerst unklar – und der erhoffte regulatorische Aufschub lässt auf sich warten.
Für Unternehmen bedeutet das: Die strengen Anforderungen an Transparenz, Risikoanalyse und Nachhaltigkeitsstrategie bleiben bestehen. Eine pauschale Erleichterung ist – Stand jetzt – nicht in Sicht.
Der Blick richtet sich nun auf die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren: Die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission gehen weiter. Eine neue Abstimmung ist für den 13. November 2025 geplant. Dabei könnten modifizierte Schwellenwerte und Übergangsfristen erneut zur Diskussion stehen.
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