Deep Dive Sorgfaltspflichtengesetz: Grundsatzerklärung & Präventionsmaßnahmen

March 31, 2021 Pia Pinkawa

Anfang März hat sich das Bundeskabinett nach ausführlichem NAP-Monitoring und langwierigen Diskussionen über den Umfang und die Ausgestaltung einer gesetzlichen Lösung auf einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Sorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz) geeinigt. Das Gesetz hat zum Ziel, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern, indem Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu einem verantwortungsvollen Lieferkettenmanagement basierend auf den Kernelementen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht verpflichtet werden.

 

Insgesamt umfassen die Sorgfaltspflichten 9 übergeordnete Maßnahmen:

1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),

2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),

3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),

4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),

5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),

6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),

7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),

8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und

9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

„Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.“

(§4, Absatz 1)

In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Grundsatzerklärung und die Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern:

Welche Maßnahmen umfasst das Risikomanagement konkret?

Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen

Die Grundsatzerklärung ist nicht nur ein schriftliches Dokument, in dem das Unternehmen sein Committment und Engagement für menschenrechtliche Sorgfaltspflicht zum Ausdruck bringt, sondern umfasst alle Sorgfaltspflichtmaßnahmen und wird als Präventionsmaßnahme bezeichnet. Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse muss die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens, die damit verbundenen Präventionsmaßnahmen sowie Erwartungen an Beschäftigte, Geschäftspartner und Lieferanten dargelegt werden.

Die Grundsatzerklärung muss von der Geschäftsleitung verabschiedet werden und mindestens enthalten:

  • Verfahrensbeschreibung und Maßnahmen
  • Priorisierung der Risiken basierend auf Risikoanalyse
  • Erwartungshaltung an Stakeholder (intern & extern)

Neben der Grundsatzerklärung sind weitere Präventionsmaßnahmen intern umzusetzen:

  • Implementierung der Grundsatzerklärung in relevante Prozesse
  • Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden
  • Schulungen und Weiterbildungen in relevanten Geschäftsbereichen
  • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

Präventionsmaßnahmen für Lieferanten:

  • Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert
  • Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen
  • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Einhaltung
  • Weitere Präventionsmaßnahmen gegenüber Lieferanten können auch auf die Kommunikation der Erwartungen und Standards beinhalten, beispielsweise durch einen Lieferanten-Verhaltenskodex, der in lokalen Sprachen zur Verfügung gestellt wird oder auch die direkte Unterstützung von strategischen Lieferanten sowie die Förderungen lokaler Projekte an Lieferantenstandorten/Regionen zur Stärkung lokaler Rechte und Communities. 

"Der Beitritt zu branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen ist ein wichtiges Instrument, um gemeinsam mit anderen Unternehmen risikovorbeugende Maßnahmen zu erarbeiten. Da die vorgelagerte Lieferkette häufig aus komplexen und intransparenten Lieferantennetzwerken besteht, ist die Bedeutung kooperativer Ansätze hoch."

Erfahren Sie hier mehr darüber, wie EcoVadis Brancheninitiativen für nachhaltige Beschaffung unterstützt.

Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen. Präventionsmaßnahmen müssen sofort aufgesetzt und verankert werden, wenn ein Risiko identifiziert wurde und müssen bei Bedarf angepasst werden.


Erfahren Sie mehr darüber, wie EcoVadis Sie und Ihr Unternehmen bei der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht unterstützen kann und vereinbaren Sie jetzt einen Termin.


* Zitate entstammen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung 'Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten'

Über den Autor

Pia Pinkawa

Als externe freiberufliche Expertin für nachhaltige Lieferketten, Kommunikation und Marketing unterstützt Pia EcoVadis in der deutschsprachigen Region. Sie ist zertifizierte interkulturelle Trainerin, Germanistin und Italianistin mit journalistischem Hintergrund und hat mehr als 7 Jahren Erfahrungen in den Bereichen verantwortungsvolle Beschaffung und globale Lieferketten.

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